Die
Anstalt ist ein rechtlich verselbständigtes, dauernd
wirtschaftlichen Zwecken oder anderen Bestimmungen gewidmetes
Unternehmen, das im Öffentlichkeitsregister eingetragen
wird und keinen öffentlich-rechtlichen Charakter
hat. Für die Verbindlichkeiten haftet das Gesellschaftsvermögen
(Anstaltskapital, Reserven, Gewinnvortrag).
Die Anstalt kann vielseitig eingesetzt werden und entsteht
mit der Eintragung im Fürstlich Liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister
(Handelsregister).
Besonders geeignet ist die Anstalt für Handelsgeschäfte,
aber auch als Verwaltungs- und Holdinggesellschaft. Der
Zweck ist statutarisch festzulegen und kann wirtschaftlicher
oder nichtwirtschaftlicher Art sein.
Der Zweck soll die tatsächliche Tätigkeit
der zu gründenden Anstalt wiedergeben. Es ist anzugeben,
ob ein nach kaufmännischer Art betriebenes Gewerbe
vorgesehen ist. Die Anstalt kann sowohl Holding- als
auch Sitzgesellschaft sein.
Das Kapital der Anstalt wird in der Regel nicht in Anteile
aufgeteilt. Es bestehen weder Mitglieder noch Teilhaber
oder Anteilsinhaber, jedoch Destinatäre (Begünstigte),
die wirtschaftliche Vorteile aus der Anstalt ziehen können.
Das Minimalkapital beträgt CHF 30'000.– für
Anstalten, deren Kapital nicht in Anteile zerlegt ist.
Es ist voll einzuzahlen.
Die Organe der Anstalt sind
1. Der Inhaber der Gründerrechte
2. Der Verwaltungsrat
3. Optional die Revisionsstelle
Der Verwaltungsrat leitet die Geschäfte. Er kann
ein Mitglied oder mehrere Mitglieder umfassen. Mindestens
ein Mitglied der Verwaltung muss seinen Wohnsitz in Liechtenstein
haben. Es muss die berufliche Zulassung als Rechtsanwalt,
Rechtsagent, Treuhänder, Buchprüfer oder eine
andere von der Regierung anerkannte kaufmännische
Befähigung besitzen. Zusätzlich zum liechtensteinischen
Verwaltungsrat können beliebige natürliche
Personen, aber auch juristische Personen mit Sitz im
In- oder Ausland, dazu gewählt werden.
Sofern ein nach kaufmännischer Art geführtes
Gewerbe betrieben wird oder die Statuten ein solches
zulassen, muss als drittes Organ eine Revisionsstelle
bestellt werden. Die Revisionsstelle bedarf der Zulassung
durch die liechtensteinische Regierung.
Die Vermögensrechte werden in der Regel im so genannten
Reglement festgelegten Begünstigten wahrgenommen.
Bei der Anstalt kommt die Genussberechtigung an Ertrag
und/oder Vermögen entweder dem Errichter (Gründer)
oder, je nach statutarischer Bestimmung, einem anderen
Organ zu.
Das Reglement stellt grundsätzlich einen integrierenden
Bestandteil der Statuten dar und geht diesen häufig
vor; es muss beim Öffentlichkeitsregisteramt nicht
hinterlegt werden.
Für die Anstalt mit kommerziellem Zweck ist eine
Buchführung vorgeschrieben.
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