Die Stiftung
ist die meistverwendete Rechtsform in Liechtenstein.
Vermögen, das für einen bestimmten Zweck gewidmet
wird, verselbständigt sich und erlangt in der Stiftung
eigene Rechtspersönlichkeit. Das so zur juristischen
Person erhobene Zweckvermögen scheidet aus dem Privatvermögen
des Stifters aus und bildet anschliessend das Stiftungsvermögen.
Stiftungen eignen sich besonders zum Zweck der Vermögensverwaltung
und als Instrument, um langfristige Nachfolgeregelungen
sicherzustellen. Für kommerzielle Zwecke ist die
Stiftung nicht geeignet.
Das liechtensteinische Personen- und Gesellschaftsrecht
(PGR) – Rechtsgrundlage der Familienstiftung – erlaubt
im Rahmen des Stiftungsrechts, Ausschüttungen zu
tätigen, ohne Bedingungen zu nennen.
Der Begünstigungsgenuss kann auch bedingt, befristet
und mit Auflagen oder Beschränkungen verbunden sein.
Die Stiftung bietet sich als Instrument an, um Unternehmenszersplitterungen
durch Erbfolge vorzubeugen, indem Unternehmen in die
Stiftung eingebracht werden. Bei der hinterlegten Stiftung
kann die Tätigkeit des Stiftungsrats freiwillig
durch eine Revisionsstelle geprüft werden.
Das erforderliche Mindestkapital zur Errichtung einer
Stiftung beträgt CHF 30'000.–. Für Verbindlichkeiten
der Stiftung haftet ausschliesslich das Stiftungsvermögen.
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zur liechtensteinischen Stiftung
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