Die liechtensteinische Aktiengesellschaft
Die Aktiengesellschaft wird mit einer Errichtungsurkunde und Statuten errichtet; sie entsteht mit der Eintragung im Fürstlich Liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister (Handelsregister).
Für die Verpflichtungen der Aktiengesellschaft haftet ausschliesslich das Gesellschaftsvermögen (Aktienkapital, Reserven, Gewinnvortrag). Bei der Aktiengesellschaft hat der Aktionär Anspruch auf den Gewinn und das Liquidationsergebnis.
Der Zweck ist statutarisch festzulegen. Er soll die tatsächliche Tätigkeit der zu gründenden Aktiengesellschaft wiedergeben.
Das Mindestkapital einer Aktiengesellschaft beträgt CHF 50'000.– bzw. den Gegenwert in einer Fremdwährung. Das Aktienkapital ist voll einzuzahlen. Der Nachweis der Kapitaleinzahlung muss durch eine liechtensteinische oder schweizerische Bank erbracht werden. Sowohl Inhaber- als auch Namensaktien sind zulässig; ebenso ist die Ausgabe von Stimmrechtsaktien (Kategorien mit verschiedenen Nominalwerten) möglich. Ein Mindestnominalwert ist nicht vorgeschrieben.
Die Organe der Aktiengesellschaft sind
- die Generalversammlung der Aktionäre
- der Verwaltungsrat
- die Revisionsstelle
Die Generalversammlung ist das oberste Organ. Sie muss mindestens einmal jährlich zur Abnahme der Jahresrechnung und zur Erledigung der anderen gesetzlichen und statutarischen Pflichten einberufen werden.
Der Verwaltungsrat leitet die Geschäfte. Er kann ein Mitglied oder mehrere Mitglieder umfassen. Mindestens ein Mitglied der Verwaltung muss seinen Wohnsitz in Liechtenstein haben. Es muss die berufliche Zulassung als Rechtsanwalt, Rechtsagent, Treuhänder, Buchprüfer oder eine andere von der Regierung anerkannte kaufmännische Befähigung besitzen.
Zusätzlich zum liechtensteinischen Verwaltungsrat können beliebige natürliche Personen, aber auch juristische Personen mit Sitz im In- oder Ausland, dazu gewählt werden. Die Unterschrift der Mitglieder des Verwaltungsrates auf der Annahmeerklärung muss notariell beglaubigt sein.
Aktiengesellschaften haben eine Revisionsstelle zu bestellen. Die Revisionsstelle bedarf der gesetzlichen Qualifikation (Treuhänder, Buchprüfer, ausländische zugelassene Revisoren, Revisionsunternehmen). Die Revisionsstelle muss von der liechtensteinischen Regierung anerkannt sein; sie hat den Jahresabschluss zu prüfen und einen Bericht an die Generalversammlung zu erstatten.
Die Aktiengesellschaft ist nach EU-Normen buchführungspflichtig. Die Bücher können
- in jeder beliebigen gesetzlichen Währung
- in einer Fremdsprache (mit deutscher Übersetzung)
- im Inland oder Ausland
geführt werden. Die von der Revisionsstelle geprüfte Bilanz mit Anhang sowie Gewinnverteilung ist binnen zwölf Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres beim Öffentlichkeitsregister einzureichen.
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